Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Für Verträge zwischen ECOPLAN und ihren Auftraggebern gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie eventuell ergänzende spezielle Vertragsbedingungen für einzelne Lieferungen und Leistungen.

2. Vertragsbedingungen des Auftraggebers finden auf diese Verträge keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausnahmsweise von ECOPLAN ausdrücklich schriftlich anerkannt. Im Übrigen wird einer Geltung hiermit widersprochen.

3. Alle mündlichen, telefonischen oder telegrafischen Abmachungen bedürfen für ihre rechtliche Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ECOPLAN; diese kann auch in Form einer digitalsignierten E-Mail erfolgen.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsanbahnung

1. Verträge zwischen ECOPLAN und ihrem Auftraggebern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer mündlichen, telefonischen, schriftlichen oder anderweitig übermittelten Bestellung kommt der Vertrag mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Erfüllung und dem Eingang eines Erfüllungsangebots beim Auftraggeber, zustande.

2. Alle Angebote ECOPLANs sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. In einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren werden nur dann als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen ECOPLAN und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen ECOPLANs vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

4. Maßgeblich für den Leistungsumfang eines Vertrages ist die Auftragsbestätigung bzw.
Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärung sind unverzüglich vor Ausführung des Auftrags, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich zu erstellen.

5. Ergänzung und Abänderung der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von ECOPLAN nicht berechtigt hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

6. Angaben ECOPLANs zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, z. B. unsere Darstellung, Zeichnung und Abbildung sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

7. ECOPLAN behält sich das Eigentum oder Urheberrecht in allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Konzepten und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung ECOPLANs weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen ECOPLANs diese Gegenstände folglich an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm in ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Lieferfristen, Liefertermine, Teillieferungen

1. Lieferungen erfolgen ab dem Firmensitz der ECOPLAN GmbH.

2. Von ECOPLAN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist und ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. ECOPLAN wird sich bemühen, angegebene Fristen einzuhalten. Soweit durch ECOPLAN eine verbindliche Lieferfrist von mehr als vier Wochen überschritten wird, kann der Auftraggeber ECOPLAN eine Nachfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Eingang der Fristensetzung bei ECOPLAN setzen. Soweit ECOPLAN diese Nachfrist nicht einhält oder zwischen den Vertragsparteien keine anderweitige Einigung über einen neuen Liefertermin zustande kommt, kann der Auftraggeber nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche gegen ECOPLAN nur dann zu, wenn ECOPLAN den Schaden des Auftraggebers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Weitergehende Ansprüche stehen in diesem Fall dem Auftraggeber gegen ECOPLAN nicht zu.

3. Macht der Auftraggeber aus seinen Rechten aus Absatz 2. nicht unverzüglich Gebrauch, verwirkt er seine Rechte wegen der Nichteinhaltung von Lieferfristen und Terminen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seinerseits im Zusammenhang mit der Lieferung bestehende Mitwirkungspflichten schwerwiegend verletzt hat.

4. ECOPLAN kann unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Lieferungs- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seine vertragliche Verpflichtung ECOPLAN gegenüber nicht nachkommt.

5. ECOPLAN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit dies durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die ECOPLAN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ECOPLAN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ECOPLAN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzüglich schriftliche Erklärung gegenüber ECOPLAN vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab ECOPLAN.

2. Die von ECOPLAN angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro, zu denen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzukommt.

3. Alle Rechnungen von ECOPLAN sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Voraus oder bei Lieferung (Nachnahme) sofort und ohne jeden Abzug zu zahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber unter Abzug etwaiger Einziehungsgebühren angenommen.

4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber ECOPLAN nicht zu.

5. ECOPLAN ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihr gegenüber dem Auftraggeber zustehen und gegenüber sämtlichen Forderungen, die der Auftraggeber gegen ECOPLAN hat.

§ 5 Zahlungsverzug

1. Kommt der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Rechnung in Zahlungsverzug, ist ECOPLAN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten gegenüber dem gemäß dem Diskontüberleitungsgesetz (DÜG) veröffentlichten Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Verzugszinsen können höher angesetzt werden, wenn ECOPLAN eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

2. Wird ein Scheck oder ein Wechsel des Auftraggebers nicht eingelöst, so ist ECOPLAN berechtigt, sämtliche den Auftraggebern betreffenden Rechnungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn weitere Schecks oder Wechsel des Auftraggebers von ECOPLAN hereingenommen worden sind. In diesem Fall kann ECOPLAN für alle weiteren, dem Auftraggeber gegenüber geschuldeten Leistungen Vorauszahlungen oder die Erstellung von Sicherheiten verlangen. Werden diese vom Auftraggeber nicht unverzüglich erbracht, kann ECOPLAN nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von allen betroffenen Verträgen zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 6 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme (vgl. BGHZ 122, 245).

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn ECOPLAN nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglich sorgfältigen Untersuchung erkennbar sind, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der schriftlichen Form zugegangen ist.

3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist ECOPLAN nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden ECOPLANs, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die ECOPLAN aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird ECOPLAN nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen ECOPLAN bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen ECOPLAN gehemmt.

6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung ECOPLANs einen Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle von ECOPLAN an den Auftraggeber gelieferten Waren oder Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsverbindungen Eigentum von ECOPLAN.

2. Der Auftraggeber darf die unter dem Vorbehalt des Absatzes 1 stehenden Gegenstände weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ECOPLAN unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum von ECOPLAN hinzuweisen.

3. Der Auftraggeber hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verwahren und auf eigene Kosten gegen die Risiken Raub, Diebstahl, Feuerschaden, Wasserschaden und Vandalismus zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferten Gegenstände bereits jetzt an ECOPLAN ab.

4. Der Auftraggeber hat die Kosten aller Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von ECOPLAN dienen, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme fehlschlägt, objektiv aber geboten scheint.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzugs, ist ECOPLAN berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzuverlangen. Der Auftraggeber hat die betreffenden Gegenstände sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom zugrunde liegenden Vertrag durch ECOPLAN liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn ECOPLAN den Rücktritt ausschließlich schriftlich erklärt hat.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden

1. Die Haftung von ECOPLAN auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

2. ECOPLAN haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratung, Schutz und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder dem Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit ECOPLAN gemäß § 9 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die ECOPLAN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen ECOPLANs.

5. Soweit ECOPLAN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und die Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihr geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6. Die Einschränkung dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von ECOPLAN wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Einstehung für Pflichtverletzungen

1. ECOPLAN übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Programme in Verbindung mit drittgelieferter Hard- oder Software fehlerlos arbeiten.

2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn vom Auftraggeber Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den gelieferten Gegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Gewährleistungsansprüche von Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von öffentlich rechtlichem Sondervermögen entfallen, wenn der Mangel ECOPLAN nicht innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dessen Auftreten vom Auftraggeber schriftlich angezeigt wird.

3. Kosten und Bearbeitungsgebühren, die im Zusammenhang mit unberechtigtem Gewährleistungsbegehren entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Setzt der Auftraggeber von ECOPLAN bezogene Software zusammen mit von Dritten bezogener System- oder Entwicklungssoftware ein, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, wenn ECOPLAN nicht zuvor ihr Einverständnis mit dem Einsatz der Drittsoftware erklärt hat.

5. Für Schäden des Auftraggebers haftet ECOPLAN nur, soweit der Schaden von ECOPLAN, ihren Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Übrigen haftet ECOPLAN nur für voraussehbare Schäden, die durch die Verletzung essentieller Vertragspflichten von ECOPLAN verursacht wurden. Die Haftung ist ausgeschlossen für dem Auftraggeber entgangenen Gewinn, beim Auftraggeber nicht eingetretene Einsparung, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie für Schäden, die ihre Ursache in der von Dritten zur Verfügung gestellten Anwendungsumgebung haben. ECOPLAN haftet ferner nicht für Schäden aus höherer Gewalt. Das sind insbesondere durch Naturereignisse, kriegerische Einwirkung, Tarifauseinandersetzung und ähnliche Ereignisse verursachte Betriebsstörungen.

6. Im Falle der Zerstörung von Daten des Auftraggebers durch ECOPLAN beschränkt sich die Haftung auf den Aufwand, der dem Auftraggeber durch das Rückkopieren der auftraggeberseitig erstellten Sicherungskopien entsteht. Dieses Recht entfällt, wenn die in Absatz 3 Satz 1 genannte Handlung den Datenverlust verursacht hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 10 Sonderregelung für Standardsoftware

Soweit ECOPLAN Standardsoftware, die von Dritten bezogen wurde, an den Auftraggeber veräußert oder lizensiert, verpflichtet sich der Auftraggeber hiermit, die Liefer- und Vertragsbedingungen des Softwareherstellers oder Lieferanten und/oder die Urheber- und Verwertungsrechte des Softwareherstellers bzw. Lizenzinhabers anzuerkennen und die diesbezüglich einschlägigen Gesetzesvorschriften zu beachten.

§ 11 Sonderregelung für Beratungs-, Organisations- und Programmierleistung

1. Unbeschadet eventueller Spezialregelungen in Lizenzprojektrahmen oder ähnlichen Verträgen ist der Auftraggeber bei Durchführung von Beratungs-, Organisations- und Programmierungsarbeiten durch ECOPLAN verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Übergabe der Programme, Auswertungen, Konzeptionen oder sonstiger Arbeiten unter Beifügung der für die Wiederholung oder Berichtigung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

2. Bei von ECOPLAN entwickelten Individualsoftware hat der Auftraggeber unverzüglich nach der Betriebsbereitschaftsanzeige durch ECOPLAN die Abnahmeprüfung durchzuführen. Gegenstand dieser Prüfung ist die Leistung, wie sie von den Parteien festgelegt worden ist. Die Abnahmeerklärung erfolgt durch das Unterzeichnen und Zusenden (per Einschreiben) des ECOPLAN-Abnahmeformulars innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Betriebsbereitschaftsanzeige. Teilt der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt ECOPLAN das Fehlen eines vereinbarten Leistungsmerkmals mit eingeschriebenem Brief mit, so gilt das Programm auch ohne Unterzeichnung der Abnahmeerklärung als abgenommen.

3. Keine Gewährleistung übernimmt ECOPLAN dafür, dass die überlassene Individualsoftware spezielle Erfordernisse des Auftraggebers oder die Tauglichkeit zu einem speziellen Zweck erfüllt. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für den korrekten Einsatz der Programme, insbesondere für die Sicherung der mit dem betreffenden Programm be- und verarbeiteten Daten.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben über den jeweiligen anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln, soweit es sich dabei nicht um in der Öffentlichkeit bereits bekannte Angaben handelt oder der betreffende Vertragspartner der Bekanntgabe vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch sinngemäß für Angebote, Kostenvoranschläge, Konzeptions- und Pflichtenhefte, Zeichnungen, Prospekte und weitere Unterlagen, die dem Auftraggeber im Zuge einer Vertragsanbahnung überlassen werden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Dauer dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

2. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ECOPLAN oder verbundene Unternehmen personenbezogene Daten in dem Umfang speichert und verarbeitet, als dies im Rahmen der Vertragsverhältnisse erforderlich ist. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird Fulda als Gerichtsstand vereinbart, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen sind.

2. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von ECOPLAN.

§ 14 Anwendbares Recht

Für das vorliegende Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

§ 15 Schlussbestimmung

Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine dadurch etwa entstehende Lücke durch eine Regelung auszufüllen, die den wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der Bestimmung und des Vertrages möglichst nahe kommt. Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücke diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

§ 16 Hinweis

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass ECOPLAN Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten, z. B. der Versicherung, zu übermitteln.